Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Modell- und Formenbau Pape GmbH

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge und die Lieferungen und Leistungen der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH. 

§ 1 Auftragsannahme / Vertragsschluss
Alle Angebote der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH sind bis zur schriftlichen Auftragsannahme durch die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH freibleibend. Erst mit der schriftlichen Auftragsannahme durch die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH kommt der Vertrag zustande.

§ 2 Ausführungsfristen
Wird die von der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder durch ähnliche, nicht von der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH zu vertretene Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Liefer- und Ausführungsfrist um die Dauer dieser Verzögerung, längstens jedoch um 6 Monate.

§ 3 Gewährleistung / Prüfungspflicht / Lieferung
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, ist er verpflichtet, die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängel zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Ausschlussfrist von 1 Woche gegenüber der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln gilt die vorgenannte Ausschlussfrist ab Entdeckung des Mangels. 2. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH die Wahl, entweder die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH ihren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
3. Die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH weist darauf hin, dass die von ihr erstellten Konstruktionen und gelieferten Modelle bzw. andere Fertigungsprodukte zur Vermeidung von Folgeschäden vor Fertigungsbeginn bzw. vor dem Abguss kontrolliert werden sollten. Aus gleichem Grund sollten die von Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH gelieferten Produkte im Probebetrieb getestet werden.


§ 4 Haftung
1. Die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit sie den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit ihrer Leistung übernommen hat. Die Schadensersatzhaftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach dem nachstehenden Absatz 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach dem nachstehenden Absatz 5 dieses § 4.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 30% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 4 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Soweit die von der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH nach dem Vertrag geschuldete Leistung unmöglich ist, haftet sie in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 30 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit sind – auch nach Ablauf einer der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich auch ein Fall nach Satz 1 dieses Absatzes 5 gegeben ist. Ein nach gesetzlichen Bestimmungen bestehendes Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hierdurch unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


§ 5 Pauschalierter Schadenersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Beginn der Ausführung den Werkvertrag, ist die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadenersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.


§ 6 Abnahme / Fälligkeit der Vergütung
1. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt fünfzehn Werktage nach Zugang der Aufforderung ein. Nach Abnahme ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
3. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlung statt, angenommen.

§ 7 Zeichnungen und Entwürfe
Zeichnungen und Entwürfe, die von der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH oder in deren Auftrag von Dritten hergestellt wurden, sind geistiges Eigentum der Modell- und Formenbau Pape GmbH und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Vertrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden ist es untersagt, die Entwürfe und Zeichnungen in diesem Falle zu benutzen oder an Dritte weiterzugeben und/oder in sonstiger Weise in das Urheberrecht der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH einzugreifen. Bei Zuwiderhandlung ist die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH berechtigt, ihren Aufwand für die Entwürfe und Zeichnungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei eigener Aufwand mit dem bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz berechnet wird. Bei Streitigkeiten über Aufwand oder Verrechnungssatz entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer Braunschweig zu benennender Sachverständiger, der zugleich auch über die Verteilung der Kosten des Sachverständigenverfahrens entscheidet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und von Lizenzansprüchen bleibt vorbehalten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Standortwechsel der Eigentumsvorbehaltsgegenstände und Zugriffe Dritter auf die Eigentumsvorbehaltsgegenstände, insbesondere Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände, der Modell- und Formenbau Pape GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes der Modell- und Formenbau Pape GmbH abgetreten, die diese Abtretung annimmt. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an die Modell- und Formenbau Pape GmbH ab, die diese Abtretung annimmt.
4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Neben-rechten an die Modell- und Formenbau Pape GmbH ab, die diese Abtretung hiermit annimmt.
5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentums-vorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an die Modell- und Formenbau Pape GmbH ab, die diese Abtretung annimmt. Bei Verarbeitung, Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht der Modell- und Formenbau Pape GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

§ 9 Montage vor Ort
1. Montagen durch Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH können nur durchgeführt werden, wenn die baulichen Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen und die notwendigen Anlagen und Anschlüsse wie z.B. Gerüste, Krananlagen, Druckluft- u. Stromzuleitungen für Druckluft- u. Elektrowerkzeuge sowie die Kosten der Nutzung der Anlagen und Anschlüsse vom Auftraggeber ohne Berechnungen gegenüber der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH rechtzeitig gestellt werden. Etwaig vor, nach oder bei Durchführung der Montagen zugesagte Unterstützung durch den Auftraggeber wie z.B. Rangierarbeiten, Umbauten oder erforderliche Installationen sind ebenfalls vom Auftraggeber ohne Berechnung gegenüber der Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH rechtzeitig zu stellen. Wartezeiten, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber die vorstehenden Sätze 1 und 2 nicht beachtet und die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH hierdurch bedingt mit der Montage vor Ort zu dem vereinbarten Termin nicht rechtzeitig beginnen oder diese Montage hierdurch bedingt nicht rechtzeitig beenden kann, werden gesondert berechnet.
2. Montagerechnungen werden wenn nicht anders vereinbart nach Aufwand und Montagebericht abgerechnet.

§ 10 Gerichtsstand und sonstige Bestimmungen
1. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Modell- und Formenbau Pape GmbH.
2. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
3. Die Vertragsparteien unterwerfen sich dem geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt werden muss. Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.
4. Die Firma Modell- und Formenbau Pape GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet. (Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
5. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, gleich aus welchem Grunde, wird die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand 01/2022